Satzung des Heimat- und Freizeitreitverein Tauscha eV.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.05.2003 in Tauscha.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Riesa unter der
Registriernummer VR 794 am 10.11.2003.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Heimat- und Freizeitreiterverein Tauscha e.V.“2. Er hat seinen Sitz in 01561 Tauscha Dorfstraße 17 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Ziel des Vereins ist es, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region und des Reitsportes.
3. Die Region wird durch die Grenzen der Westlausitz bestimmt.
4. Im Vordergrund der Entwicklung der Region steht dabei die Vernetzung von Tradition, Handwerk und sanftem Tourismus.
5. Der Reitsport wird gefördert durch die Durchführung von Veranstaltungen, die Aus- und Weiterbildung
von Freizeitreitern sowie Nachwuchsgewinnung.
Die Ziele sollen verwirklicht werden durch:
- Erhaltung und Schutz des Kulturgutes „Pferd“ durch Information und Aufklärung
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, Kursen
- Vorträge zur Heimatpflege und Geschichte der Region
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Pflege der vorhandenen Reitwanderwege
- Unterbringung von Wanderern die entlang der, „ViaRegia“ pilgern
- Durchführung von Vorträgen/Vorführungen/Veranstaltungen durch traditionelle Handwerker
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen
zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das
Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge regeln.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Schatzmeister und Schriftführer
1. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Mitgliederliste. Der Schatzmeister ist auch für die
Einziehung der Beiträge, das Rechnungswesen und die Erstellung des Rechnungsberichtes zuständig.
2. Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und lnvestitionsplans
d) Beschlussfassung über den .Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des
Vereins
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist.
Inder Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie
unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf
schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist;
ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über
den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
2. Den Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
Vorstandes.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des Neuen.

